Papierkram gehört dazu, ist aber schnell erledigt.
Papierkram gehört dazu, ist aber schnell erledigt. (Teil 1 von 2)
Wer auf den gesamten Papierkram verzichten möchte, liest bitte ganz unten weiter.
Wer orthopädische Schuheinlagen vom Arzt verschrieben bekommen hat und sich nun individuell angepasste Einlagen zur Korrektur, Stützung oder Bettung von Fußdeformitäten anfertigen lässt, kommt um das Ausfüllen mehrerer Formulare und Dokumente nicht herum. Sei es die Datenschutzerklärung, sei es die Empfangsbestätigung oder die Gebrauchsanweisung.
Auftrags- bzw. Beratungsdokumentation
Zunächst wird geklärt, welche Leistung erbracht werden soll. Am konkreten Beispiel wird eine Schuheinlage nach Verordnung durch einen Arzt beauftragt. Zu Beginn werden die die Daten des Patienten aufgenommen: Name, Vorname, Geburtsdatum. Festgehalten wird zudem, welche Leistungen konkret erbracht werden soll. Sollte ein Rezept vorliegen wird dies geprüft. An dieser Verordnung hat sich der Orthopädie-Schuhmacher zu halten.
Schuheinlagen können nur dann helfen und Beschwerden lindern, wenn sie professionell und nach den Bedürfnissen des Kunden angerfertigt wurden. Heißt wiederum: eine Beratung ist unverzichtbar. Welches Hilfsmittel ist geeignet, welche zusätzlichen Leistungen für die konkrete Versorgung im Einzelfall sind notwendig? Und wie sieht die aufzahlungsfreie Versorgung aus? Was wiederum unterscheidet diese von der aufzahlungspflichtigen Behandlung? Und welche Kosten kommen auf den Kunden zu? Um diese Fragen beantworten zu können, muss sich der Orthopäde ein ausführliches Bild vom Fuß und vom Krankheitsbild machen. Kommen also weitere Fragen ins Spiel: Wofür werden die Einlagen gebraucht, wie sind die Füße beschaffen, welche Sportarten werden betrieben?
Diese Fragen werden im Gespräch mit dem Orthopädieschuhmacher geklärt, bleibt für den Patienten dann nur noch, den Auftrag zu unterschreiben.
Mehrkostenerklärung
Ein anderes Formular, das anschließend eine Rolle spielt, ist die Mehrkostenerklärung. Nachdem ein Antrag auf Genehmigung eines Hilfsmittels von der Krankenkasse genehmigt wurde, erhalten die Versicherten von Sanitätshäusern, von Optikern und Orthopädietechnikern, die mit der Kasse Verträge abgeschlossen haben, medizinisch ausreichende Hilfsmittel. Bei den Hilfsmitteln handelt es sich zumeist um Standardausführungen, für die keine Eigenleistungen zu zahlen sind. In der Regel reichen diese Modelle (Kassengeräte) aus, um den medizinisch erforderlichen Bedarf zu decken. Wichtig ist, dass der Versicherte im Vorfeld über mehrkostenfreie Hilfsmittel beraten wurde. Diese Beratung muss er mit seiner Unterschrift bestätigen.
Wünscht der Versicherte jedoch eine Mehrleistung, muss er sowohl über die Aufzahlung als auch über das Hilfsmittel beraten werden, das dann über das Maß des absolut Notwendigen hinausgeht.
Das Gespräch und das Einverständnis des Patienten ist dann ebenfalls mit dessen Unterschrift zu dokumentieren.
Gründe für Mehrkosten sind z.B.
- freie Wahl des Material
- höhere Qualität für längeren Halt
- individueller Bezugsstoff
- höhere Atmungsaktivität
Fazit: Überschreitet der Wunsch des Versicherten bzw. Patienten den Wert des Rezeptes, dann hat der Versicherte bzw. Patient neben der Rezeptgebühr eine Zuzahlung zu leisten. Diese Aufzahlung wird in der Mehrkostenerklärung dokumentiert.
Papierkram gehört dazu, ist aber schnell erledigt. (Teil 2 von 2)
Datenschutzerklärung
Der Datenschutz ist in aller Munde, von daher spielt er auch eine Rolle, wenn der Kunde die Anfertigung der Hilfsmittel beauftragt. Der Schutz der Kunden bzw. Patientendaten ist sehr wichtig. Von daher geschieht nichts ohne Einwilligung des Kunden. Zunächst einmal muss dieser zustimmen, dass personenbezogene Daten – also Name, Adresse und Telefonnummer – gespeichert und verarbeitet werden. Wichtig sind diese Angaben unter anderem zur Abrechnung mit den Kostenträgern, also den Krankenkassen. Freiwillig hingegen können die Kunden ihre Einwilligung dazu geben, dass die Daten für Werbung genutzt werden. Letzter Punkt der Datenschutzerklärung ist die – ebenfalls – freiwillige Einwilligung in die Weitergabe von Fotodokumentationen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Zum Herstellungsprozess der Hilfsmittel, also beispielsweise der Schuheinlagen, erstellt der Orthopädieschuhmacher bei Bedarf eine Fotodokumentation der Füße . Das Erstellen von Fotodokumentationen ist freiwillig. Ohne die Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung ist die Bereitstellung des Hilfsmittel nicht mehr möglich. Die elektronische Übermittlung von Aufträgen und die Abrechnung mit dem Leistungserbringer wird von den Krankenkassen größtenteils vertraglich vorgeschrieben. Übrigens kann jeder Kunde jederzeit Auskunft über seine gespeicherten Daten erhalten und Einwilligungserklärungen ändern und widerrufen.
Gebrauchsanweisung
Für alles gibt es Gebrauchsanleitungen: Handys, Fernseher, Autos. Auch wer sich Schuheinlagen hat anfertigen lassen, bekommt anschließend einige Stichpunkte mit auf den Weg, damit die Hilfsmittel lange halten und vor allem dort helfen, wo es notwendig ist.
Denn auf die richtige Pflege kommt es an: So ist es hilfreich, wenn die Einlagen nach dem Tragen aus den Schuhen genommen und getrocknet werden – aber bitte nicht auf der Heizung. Zudem vertragen Kunststoffe und Microfaserbezüge die Reinigung mit einem feuchten Tuch.
Dass sich die Füße zunächst einmal an die Einlagen gewöhnen müssen, ist selbstverständlich. Von daher ist es unabdingbar, dass Schuhe und Schuheinlagen zusammenpassen, weshalb beides vom Orthopädieschuhmacher genau aufeinander abgestimmt worden ist. Entsprechend taucht der Hinweis in der Gebrauchsanweisung auf, dass die speziell angefertigten Einlagen nicht in allen Schuhen Verwendung finden sollten. Denn in Sportschuhen läuft es sich nun einmal gänzlich anders als in Highheels.
Werden Einlagen regelmäßig und nach Gebrauchsanweisung gepflegt, können Materialermüdung und Schäden ausgeschlossen werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kunden einmal halbjährlich die Einlagen auf korrekten Sitz, Verschleiß und Dämpfung hin untersuchen lassen. Nur so wird das gewünschte Therapieziel erreicht. Ein Beispiel für eine Gebrauchsanweisung für Schuheinlagen finden Sie hier: https://www.oszl.de/schuheinlagen/
Empfangsbescheinigung
Nun fehlt bei der Vielfalt der Dokumente nur noch die Unterschrift unter die Empfangsbescheinigung. Auf dem Formular sind noch einmal die Daten des Kunden vermerkt und die vom Leistungserbringer vorgenommene Versorgung – ob Schuheinlagen, Orthopädische Schuhe, Reparatur oder Therapieschuhe. Bestätigen muss der Kunde, dass er die bestellte Leistung und die Gebrauchsanweisung erhalten hat und dass eine mögliche Zuzahlung erfolgt ist.
Anmerkung
Sie möchten weniger Papierkram und unterschreiben? Dies können Sie nur umgehen, wenn Sie Selbstzahler sind und auf alle Unterlagen verzichten möchten.